Satzung des Reformhauses Halle e.V.

 

1. Sitz und Name

 

  1. Das Gebäude Große. Klausstraße 11 in Halle (Saale) ist das Reformhaus Halle und Sitz der Vereinigung.
  2. Der Name der Vereinigung ist Reformhaus Halle e.V.

 

2. Aufgaben und Ziele

 

  1. Die Vereinigung sieht es als ihre bleibende Aufgabe an, die demokratische Entwicklung in unserem Land nach der Revolution vom Herbst 1989 zu fördern und zu stärken. Die Mitglieder treten ein für Gerechtigkeit und Frieden, für die Würde des Menschen und für die Bewahrung der Natur. Sie sind verpflichtet, gegen Gewalt und Diskriminierung, gegen Diktatur und Intoleranz - seien sie gegen Menschen, Tiere oder gegen die Natur gerichtet - aufzutreten.
    Die aus der gemeinsamen Opposition gegen den Partei- und Staatsapparat in den Herbsttagen 1989 erwachsene Solidarität ist das tragende Element der Beziehungen der Mitglieder untereinander.
  2. Die im Reformhaus wirkenden Gruppen setzen ihre unterschiedlichen Organisationsformen ein, diese Ziele zu erreichen. Die politische, wissenschaftliche und kulturelle Arbeit im Reformhaus bringt der Bevölkerung von Halle und Umgebung ein breites öffentliches Angebot an Informationen und Bildung und fordert zur engagierten Mitarbeit auf, um Bürgerinteressen in der Kommune zu vertreten. Die Vereinigung will somit gemeinnützigen Zwecken mit einem hohen politischen Anspruch dienen.
  3. Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Mittel der Vereinigung werden hauptsächlich für die organisatorisch-technischen Aufwendungen innerhalb des Reformhauses verwendet, um den Mitgliedern ihre Tätigkeit im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele zu ermöglichen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln der Vereinigung. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und niemand wird bevorzugt oder benachteiligt.

 

3. Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder der Vereinigung sind die im Reformhaus Halle tätigen Gruppen, die durch beauftragte haupt- oder ehrenamtliche MitarbeiterInnen vertreten werden. Es gibt ordentliche und außerordentliche und assoziierte Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Gruppen, die einen Raum im Reformhaus zugewiesen bekommen haben und für diesen Raum verantwortlich sind. Außerordentliche Mitglieder sind Gruppen, die Räume mitnutzen, die an andere Gruppen vergeben sind. Assoziierte Mitglieder sind Gruppierungen, die sich dem Reformhaus verbunden fühlen und die Vereinsziele unterstützen.
  2. Neue Mitglieder können nach Klärung der Raumfrage mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen des Vertreterrats aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft im Reformhaus e.V. kann jeweils zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beendet werden. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register oder Ausschluß wegen vereinigungsschädigenden Verhaltens (vgl. Abs. 4).
  4. Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, insbesondere wenn ihre Arbeit nicht mehr mit den unter 2. genannten Aufgaben und Zielen der Vereinigung in Übereinstimmung zu bringen ist, können auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen des Vertreterrates ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Räume endet in diesem Fall 14 Tage nach Ausschluß. Anträge auf Ausschluß von Mitgliedern müssen mit der Einladung zu der Vertreterratssitzung versandt werden.
  5. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vertreterrat.

 

4. Nutzung des Reformhauses

 

  1. Die Nutzung des Reformhauses ist durch die unter 2. beschriebenen Aufgaben und Ziele festgelegt. Eine andere als diese ist nicht statthaft.
  2. Mit dem Café des Reformhauses wird ein besonderer Vertrag abgeschlossen.
  3. Die Raumaufteilung des Reformhauses ist in einer Gebäudezeichnung eingetragen. Danach gilt mit Stand vom 18.9.1990:

    Kellergeschoß: Nutzung vorrangig durch Café und allgemeine Gegenstände zur Hausinstandhaltung
    Erdgeschoß: Café
    1. Geschoß: Büroräume
    2. Geschoß: Büroräume
    3. Geschoß: Büroräume
    4. Geschoß: Büroräume
    Dachgeschoß: allgemeine Nutzung

  4. Der allen Mitgliedern zur Verfügung stehende Versammlungsraum des Reform­hauses befindet sich in der 3. Etage.

 

5. Vertreterrat

 

  1. DerVertreterrat entspricht der Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 Abs.1 BGB. Er besteht aus je einem/einer beauftragten haupt- oder ehrenamtlichen MitarbeiterIn der im Reformhaus tätigen Gruppen. Der/die Beauftragte kann von einem anderen Mitglied der Gruppe vertreten werden.
  2. Der Vertreterrat tagt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Die Einberufung des Vertreterrats erfolgt durch den Vorstand auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung wird durch schriftliche Benachrichtigung aller Vereins­mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben.
  3. Der Vertreterrat ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlußfähig außer im Falle der Auflösung des Vereins [vgl.8.(2)] oder wenn weniger als 6 Stimmberechtigte vertreten sind. Ist der Vertreterrat nicht beschlußfähig, so beruft der Vorstand diesen durch eine schriftliche Einladung mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen erneut ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  4. Beschlüsse des Vertreterrates werden mit Stimmenmehrheit der An­wesenden getroffen, sofern nichts anderes festgelegt ist. Ein/e Beauftragte/r hat nur eine Stimme, egal, ob er mehrere Voraussetzungen für das Stimmrecht in sich vereinigt.
  5. Von jeder Sitzung des Vertreterrats wird ein Protokoll aufgenommen. Der/die ProtokollführerIn wird durch den Vertreterrat benannt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

6. Vorstand

 

  1. Der Vertreterrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine/n Vorsitzende/n, eine/n StellvertreterIn und maximal 3 BeisitzerInnen für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Zur Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 5.(3) gilt entsprechend. Anträge auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern müssen mit der Einladung zur Vertreterratssitzung versand werden.
  3. Der Vorstand leitet die Geschäfte zwischen den Sitzungen des Vertreterrates. Zu diesem Zwecke kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn berufen, der/die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertretenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
  5. Die Vorstandsmitglieder haben Zutritt zu allen Räumen des Hauses.

 

7. Finanzen

 

  1. Der Vertreterrat kann eine regelmäßige Umlage beschließen. Dies kann in Form von Mietverträgen geschehen. Die Regelungen der Satzung gelten dabei vor etwaigen Regelungen der Mietverträge. Mit assoziierten Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag vereinbart. Bei Erhöhung der verbrauchsunabhängigen Umlagen können die Mitglieder [entsprechend 3.(3)] kündigen und bis Ablauf der Kündigungsfrist zu den alten Bedingungen im Haus bleiben.
  2. Allgemeine Kosten, die nicht direkt auf die Mitglieder aufgeschlüsselt werden können, werden entsprechend der Größe der benutzten Räume aufgeteilt.
  3. Kosten, die direkt von den Mitgliedern verursacht werden, zahlen diese selbst.
  4. Notwendige Kostenaufteilungen auf den einzelnen Etagen regeln die dortigen Nutzer unter sich.
  5. Der Vorstand legt vor dem Vertreterrat mindestens einmal jährlich Bericht über die Geschäftsführung ab.
  6. Der Vertreterrat wählt jährlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen einen Revisionsausschuß, der aus mindestens zwei stimmberechtigten und nicht im Vorstand befindlichen Mitgliedern des Vertreterrates besteht, und der die Kassen­führung des Vorjahres überprüft. Der Bericht der Revisionskommission ist dem Vertreterrat zur Annahme vorzulegen.

 

8. Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung

 

  1. Das Statut kann mit 2/3-Mehrheit des Vertreterrates geändert werden. 5(3) gilt entsprechend. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zu der Vertreterratssitzung versandt werden.
  2. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Vertreterratsversammlung von dazu beauftragten Vorstandsmitgliedern der ordentlichen Mitgliedsvereine mit 3/4-Mehr­heit der anwesenden Stimmen erfolgen. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der den Antrag stellenden Mitglieder eingeladen wurde.
  3. Sofern bei einem Auflösungsbeschluß keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind die/der VorstandsvorsitzendeR und die/der stellvertretende Vorsitzende/r die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  4. Über das verbleibende Vereinsvermögen wird mit dem Auflösungsbeschluß befunden. Dieser Beschluß wird nur nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt. Dabei ist das Vermögen vom Vermögensübernehmer unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinsziele des Reformhaus Halle e.V. zu verwenden.

Diese Satzung vom 09.09.1990 wurde durch den Vertreterrat in der vorliegenden Fassung am 11.04.2001 beschlossen.

zum Herunterladen:
Die Satzung als .pdf-Datei

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